Die Unwetterkatastrophe hat viele schwer getroffen. Das Bundesfinanzministerium hat folgende Vereinfachungen für die Unterstützung von durch das Hochwasser geschädigten Personen erlassen:

1. Wenn Sie bis zum 31. Oktober 2021 eine Spende auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überweisen, benötigen Sie für den steuerlichen Abzug der Spende keine Spendenbescheinigung, unabhängig von der Höhe des Spendenbetrages. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Läuft die Spende über ein Treuhandkonto Konto eines Dritten (und dann auf eines der o. g. Sonderkonten), genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung Bank des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung der Bank des Dritten.

2. Spendensammelaktionen von gemeinnützigen Organisationen für durch das Hochwasser geschädigte Personen dürfen grundsätzlich von jedweder gemeinnützigen Organisation durchgeführt werden, auch wenn es nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht. Die Organisation darf diese Mittel (ungeachtet ihres Satzungszwecks) selbst zur Unterstützung der durch das Hochwasser geschädigten Personen verwenden. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung ist von der Organisation zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Achtung: Unterstützungsleistungen für den betrieblichen Bereich der vom Hochwasser besonders betroffenen Unternehmen, Selbständigen oder der Kommunen sind nicht zulässig!

Alternativ reicht es auch aus, wenn die Spenden entweder an eine andere gemeinnützige Organisation, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers in Rheinland-Pfalz weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in den Spendenbescheinigungen hinzuweisen.

3. Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Organisation sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Hochwassers einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Auch hier gilt: Unterstützungsleistungen an von dem Hochwasser besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder Kommunen sind insoweit nicht begünstigt!

Das Finanzgericht Niedersachen hat am 4. Mai 2020 eine Entscheidung zu ausländischen Stiftungen getroffen (Az. 6 K 53/18; Revision beim BFH wurde eingelegt). Eine Stiftung ist, wenn sie Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat, grundsätzlich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit ihren inländischen (deutschen) Einkünften. Sie kann jedoch als gemeinnützigen Zwecken dienend steuerbefreit werden, wenn sie die deutschen Vorschriften der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Es reicht nicht aus, dass sie bereits im ausländischen Staat nach dessen Regeln als gemeinnützig anerkannt ist. Ihre Satzung muss nicht zwingend in deutscher Sprache abgefasst sein (allerdings wird man als Nachweis in der Regel beglaubigte Übersetzungen vorlegen müssen). Sinngemäß muss die Satzung jedoch den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Abweichungen von den Formulierungen der deutschen Mustersatzung sind dann unerheblich.

Das Urteil soll nicht dazu einladen, bei deutschen gemeinnützigen Körperschaften von den Formulierungen der Mustersatzung abzuweichen. Erfahrungsgemäß führt das zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, die man sich besser ersparen kann.

In einem aktuellen Urteil vom 30.03.2021 hat das Finanzgericht München einem Verein, der nach seiner Satzung das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege sowie das demokratische Staatswesen fördert, die Gemeinnützigkeit entzogen. Hintergrund der Entscheidung ist, dass sich der Verein öffentlichkeitswirksam gegen die aktuellen Coronamaßnahmen der Bundesregierung positioniert hatte. Als Merksatz kann man daraus mitnehmen, dass gemeinnützige Organisationen – wie schon öfter geurteilt – keinen einseitigen Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen dürfen. Das verträgt sich nicht mit der für die Gemeinnützigkeit notwendigen Förderung der Allgemeinheit. Zulässig ist es durchaus, neutral über politische Themen zu informieren und aufzuklären, um den politischen Willensbildungsprozess zu fördern. In der Sprache des Finanzgerichts heißt das: Erlaubt ist die Diskussion politischer Fragen „in geistiger Offenheit”. Soweit es jedoch eine zu einseitige und interessengesteuerte Einflussnahme auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung wird, verlässt man den Boden des im Bereich der Gemeinnützigkeit Zulässigen.

Im konkreten Fall wurden die Veröffentlichungen des Vereins, die die Effektivität der Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren infrage stellten und Hinweise auf seiner Meinung nach bestehende gesundheitsschädliche Nebenwirkungen des Tragens von Gesichtsmasken sowie der Verwendung von Desinfektionsmittel für die Hände sowie eine Warnung vor einem möglichen Impfzwang noch für zulässig erachtet. Auch Aufrufe an alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen unter Hinweis auf körperliche und psychische Belastungen der Maskenpflicht verbunden mit der Bitte einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht im Einzelfall erteilt werden könne, wurde noch als angemessen angesehen, weil nicht erkennbar sei, dass die angesprochenen Ärzte dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wurden. Ebenso ein Aufruf, Schul- und Kindergartenkinder von der Desinfizierungspflicht für Hände zu befreien. Diese Maßnahmen hielt das Gericht noch als Teil eines öffentlichen Willensbildungsprozesses für zulässig.

Überschritten wurde die Grenze nach Auffassung des Gerichts durch öffentlich formulierte politische Forderungen im Zusammenhang mit den verhängten Coronamaßnahmen. Der Verein hatte im Internet im Jahr 2020 eine undifferenzierte Forderung nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maßnahmen aufgestellt. Gleichzeitig forderte er die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses und verwies auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes). Die artikulierten politischen Forderungen beschränkten sich nicht darauf, den aus seiner Sicht negativen gesundheitlichen Folgen durch die einzelnen Pandemiemaßnahmen öffentlichkeitswirksam Nachdruck zu verleihen. Vielmehr trat er ein in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit triftigen Gründen für eine Maskenpflicht und die eingeleiteten Schutzmaßnahmen blieb aus.

Auch wenn der Verein noch Rechtsmittel einlegen kann (die Beschwerde beim BFH wurde zugelassen), haben andere Fälle in der Vergangenheit jedoch gezeigt, dass der einseitige Versuch politischer Einflussnahme allgemein von der Rechtsprechung als schädlich erachtet wird. Gemeinnützige Organisationen und ihre Vertreter sollten daher darauf achten, sich – wenn überhaupt – stets neutral und ausgewogen zu politischen Themen zu äußern.

Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet einige Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht und hinsichtlich des steuerlichen Spendenabzugs. Es wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 3096). Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

 

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf EUR 3.000

Der sog. Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von EUR 2.400 auf EUR 3.000 jährlich erhöht. Das bedeutet, dass Personen, die nebenberuflich bestimmte Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation ausüben, daraus Einnahmen bis zu EUR 3.000 jährlich steuerfrei erzielen dürfen (§ 3 Nr. 26 EStG). Das gilt für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten oder auch nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen.

 

Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf EUR 840

Einnahmen aus allen sonstigen Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, bleiben ab 2021 bis zu EUR 840 jährlich steuerfrei (vorher: EUR 720, § 3 Nummer 26a EStG). Das können zum Beispiel pauschale Aufwandsvergütungen für Vorstandmitglieder sein. Zu beachten ist aber weiterhin, dass die Satzung die Vergütung von Vorstandstätigkeiten grundsätzlich erlauben muss; anderenfalls liegt eine nichtsatzungsgemäße Mittelfehlverwendung vor.

 

Erhöhung der Freigrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf EUR 45.000

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind grundsätzlich auch für gemeinnützige Einrichtungen körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Wenn jedoch die Bruttoumsätze (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr die Freigrenze von EUR 45.000 nicht übersteigen, bleiben die Gewinne körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO). Die Freigrenze wurde für Zeiträume ab 2021 von vormals EUR 35.000 erhöht. Auf diese Weise werden gemeinnützige Organisationen entlastet, die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Bruttoumsätzen im Bereich zwischen EUR 35.000 und EUR 45.000 im Jahr haben. Zu beachten ist, dass es sich um eine Freigrenze (und keinen Freibetrag) handelt: Wenn sie überschritten wird, führt das zur vollen Steuerpflicht des Gewinns aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, nicht etwa anteilig.

 

Aufhebung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften

Kleine gemeinnützige Körperschaften werden künftig vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Die Erleichterung betrifft Körperschaften mit Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000. Der Gesetzgeber hat versäumt, klar zu definieren, ob Brutto- oder Nettoeinnahmen gemeint sind (also inkl. oder exkl. Umsatzsteuer). Die genaue Auslegung bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass hier – anders als bei der Freigrenze für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auf die Gesamteinnahmen der Körperschaft aus allen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) abzustellen ist. (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Alle übrigen gemeinnützigen Körperschaften müssen weiterhin alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Wirtschaftsjahren für satzungsmäßige Zwecke verwenden oder in gesetzlich zulässige Rücklagen einstellen.

 

Aufnahme neuer gemeinnütziger Zwecke

Die Zwecke, die ein Verein oder eine andere Körperschaft verfolgen muss, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden zu können, sind in § 52 AO aufgelistet. Der Katalog wurde um folgende Zwecke erweitert:

 

Vereinfachter Spendenabzug bis zu EUR 300

Für Spenden bis EUR 300 (bisher: EUR 200) reicht ab 2021 als Nachweis zur steuerlichen Abziehbarkeit ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. Kontoauszug). Für alle höheren Spenden benötigt man eine Spendenbescheinigung der gemeinnützigen Körperschaft, an die die Spende geleistet wurde (§ 50 EStDV).

 

Ergänzung des Katalogs an möglichen Zweckbetrieben

Die Liste möglicher Zweckbetriebe wurde um folgende Zweckbetriebe ergänzt (§ 68 AO):

 

Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften

Bisher musste die Einsammlung von Spenden und anderen Mitteln für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z. B. bei sog. Fördervereinen) explizit durch die Satzung erlaubt sein. Nunmehr wurde das vereinfacht. Nur wenn der ausschließliche Zweck die Einsammlung und Weitergabe von Mitteln an eine andere Körperschaft ist, muss das als Satzungszweck benannt werden (§ 58 AO).

Im Übrigen genießt die weitergebende Körperschaft Vertrauensschutz für ihre Annahme, dass die empfangende Körperschaft gemeinnützig und die Mittelweitergabe an sie demnach zulässig ist, wenn sie sich vor der Mittelweitergabe den letzten Körperschaftsteuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid der empfangenen gemeinnützigen Körperschaft vorlegen lässt und dieser nicht älter als 5 Jahre ist. Alternativ ist die Vorlage eines Feststellungsbescheids über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO, der nicht älter als 3 Jahre ist, möglich, wenn noch kein Körperschaftsteuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid erteilt wurde (§ 58a AO). Kein Vertrauensschutz besteht, wenn die weitergebende Körperschaft wusste, dass die vorgelegten Bescheide falsch sind oder es als grob fahrlässig anzusehen ist, dass sie es nicht wusste. Ebenfalls ist sie nicht geschützt, wenn sie selbst veranlasst, dass die empfangende Körperschaft die Mittel für nichtbegünstigte Zwecke verwendet.

 

Erweiterung des Zwecks des Feststellungsbescheids nach § 60a AO

Bei neu gegründeten gemeinnützigen Organisationen wird zunächst überprüft, ob die Satzung den steuerlichen Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht, und daraufhin ein Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erteilt. Die übrige Prüfung des Finanzamtes, nämlich ob die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation sowie die Mittelverwendung den steuerlichen Anforderungen entspricht, erfolgte bisher immer erst im Nachhinein nach Abschluss eines Veranlagungszeitraums, oft erst im Drei-Jahres-Turnus. Nunmehr werden seitens des Finanzamtes etwaige Erkenntnisse, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, bereits bei Erteilung des Bescheids nach § 60a AO, also im Vorhinein, berücksichtigt und der Bescheid daraufhin verwehrt oder aufgehoben. Missbräuchliche Gestaltungen sollen damit bereits frühzeitig verhindert werden können. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig bei einem (Erst-)Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Organisation nicht nur die Satzung, sondern nunmehr auch eine Schilderung der geplanten Vorhaben anfordern wird.

 

Erleichterungen der Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften

Bisher war es steuerlich oftmals ein Problem, wenn Arbeitsprozesse arbeitsteilig auf mehrere Körperschaften aufgeteilt wurden. Das war zumindest dann der Fall, wenn eine davon nicht mehr selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke (sondern nur indirekt über die andere Körperschaft) verfolgt. Sie konnte dann nicht gemeinnützig sein sondern war steuerpflichtig. Ein gern bemühtes Beispiel hierfür ist die Krankenhauswäscherei, die in einer separaten GmbH organisiert ist. Da diese GmbH keine originär steuerbegünstigten Tätigkeiten erbringt, konnte sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Nunmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller beteiligten Organisationen an, wenn sie planmäßig zusammenwirken. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Vorschrift auslegen wird und was sie genau unter „planmäßigem Zusammenwirken“ verstehen wird. Sicherlich werden entsprechende Gestaltungen beratungsintensiv bleiben.

 

Gemeinnützige Holdingstrukturen werden ermöglicht

Bisher konnte eine Gesellschaft, die nur Anteile an gemeinnützigen Körperschaften hält, nicht selbst gemeinnützig sein. Das wird nunmehr anders. Holdingstrukturen werden damit ermöglicht; auch die Holding, die nur die Anteile an den gemeinnützigen Tochtergesellschaften hält, kann grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden. Auch hierzu bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue gesetzliche Möglichkeit auslegen wird.

 

Schaffung eines sog. Zuwendungsempfängerregisters ab 2024

Ab 2024 sollen alle steuerbefreiten gemeinnützigen Körperschaften, egal ob Vereine, Stiftungen, GmbH oder andere Körperschaften, in einem zentralen, öffentlich zugänglichen Register beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst werden. Damit soll mehr Transparenz im Bereich der Gemeinnützigkeit geschaffen werden. Einsehbar sollen Name und Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke, das zuständige Finanzamt, das Datum des letzten Freistellungs- beziehungsweise Feststellungsbescheides und die Bankverbindung der gemeinnützigen Körperschaft sein. Es soll die Rechtssicherheit verbessern und Spendern helfen, sich über gemeinnützige Organisationen zu informieren. Außerdem soll das Register für eine schon lange angedachte digitale Ausstellung von Spendenbescheinigungen genutzt werden können.