Steuerliche Erleichterungen bei der Unterstützung von durch das Hochwasser geschädigten Personen

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Die Unwetterkatastrophe hat viele schwer getroffen. Das Bundesfinanzministerium hat folgende Vereinfachungen für die Unterstützung von durch das Hochwasser geschädigten Personen erlassen:

1. Wenn Sie bis zum 31. Oktober 2021 eine Spende auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überweisen, benötigen Sie für den steuerlichen Abzug der Spende keine Spendenbescheinigung, unabhängig von der Höhe des Spendenbetrages. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Läuft die Spende über ein Treuhandkonto Konto eines Dritten (und dann auf eines der o. g. Sonderkonten), genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung Bank des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung der Bank des Dritten.

2. Spendensammelaktionen von gemeinnützigen Organisationen für durch das Hochwasser geschädigte Personen dürfen grundsätzlich von jedweder gemeinnützigen Organisation durchgeführt werden, auch wenn es nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht. Die Organisation darf diese Mittel (ungeachtet ihres Satzungszwecks) selbst zur Unterstützung der durch das Hochwasser geschädigten Personen verwenden. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung ist von der Organisation zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Achtung: Unterstützungsleistungen für den betrieblichen Bereich der vom Hochwasser besonders betroffenen Unternehmen, Selbständigen oder der Kommunen sind nicht zulässig!

Alternativ reicht es auch aus, wenn die Spenden entweder an eine andere gemeinnützige Organisation, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers in Rheinland-Pfalz weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in den Spendenbescheinigungen hinzuweisen.

3. Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Organisation sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Hochwassers einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Auch hier gilt: Unterstützungsleistungen an von dem Hochwasser besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder Kommunen sind insoweit nicht begünstigt!

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