Eine ausländische Stiftung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland als gemeinnützig anerkannt werden

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Das Finanzgericht Niedersachen hat am 4. Mai 2020 eine Entscheidung zu ausländischen Stiftungen getroffen (Az. 6 K 53/18; Revision beim BFH wurde eingelegt). Eine Stiftung ist, wenn sie Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat, grundsätzlich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit ihren inländischen (deutschen) Einkünften. Sie kann jedoch als gemeinnützigen Zwecken dienend steuerbefreit werden, wenn sie die deutschen Vorschriften der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Es reicht nicht aus, dass sie bereits im ausländischen Staat nach dessen Regeln als gemeinnützig anerkannt ist. Ihre Satzung muss nicht zwingend in deutscher Sprache abgefasst sein (allerdings wird man als Nachweis in der Regel beglaubigte Übersetzungen vorlegen müssen). Sinngemäß muss die Satzung jedoch den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Abweichungen von den Formulierungen der deutschen Mustersatzung sind dann unerheblich.

Das Urteil soll nicht dazu einladen, bei deutschen gemeinnützigen Körperschaften von den Formulierungen der Mustersatzung abzuweichen. Erfahrungsgemäß führt das zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung, die man sich besser ersparen kann.

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