Zuwendungsempfängerregister ab 2024

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Mit langer Vorlaufzeit wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen, zum 01.01.2024 ein neues Online-Register ins Leben zu rufen, in das alle spendenempfangenden Organisationen eingetragen werden. Nun ist es soweit, dass der Start kurz bevor steht. Nach allem, was bisher in der Fachpresse dazu zu lesen ist, wird das Register pünktlich online gehen können. Im Moment ist die entsprechende Seite noch nicht aufrufbar.

Das Register wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)  geführt. Eingetragen werden alle Körperschaften, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen (§ 60b AO). Dies sind alle Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen. Der offizielle Name des Registers lautet – etwas sperrig – Zuwendungsempfängerregister.

Sein Zweck ist es, Spendern und sonstigen Zuwendungsgebern online einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu ermöglichen, welche Organisationen tatsächlich von den Finanzbehörden als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind. Täuschungen und Missbräuche sollen erschwert und die Transparenz für Spender erhöht werden.

Die Eintragung im Register ist verpflichtend; spendenempfangende Organisation können sich nach derzeitigem Rechts- bzw. Kenntnisstand nicht davon ausnehmen lassen. Wie das Portal konkret ausgestaltet sein wird, wird man abwarten müssen. Im Moment sind nur allgemeine Vorabinformationen beim BZSt zugänglich.

Wichtig zu wissen ist, dass bezüglich der Eintragungspflicht kein Handlungsbedarf für die Organisation selbst besteht. Die Eintragung im Register erfolgt von Amts wegen durch einen Datenaustausch zwischen dem zuständigen Finanzamt und dem BZSt.

Laut Gesetz sollen folgenden Daten der Körperschaft eingetragen werden:

  •  Wirtschafts-Identifikationsnummer (Anmerkung: Diese Nummer gibt es aktuell für Körperschaften noch nicht.)
    •    Name
    •    Anschrift
    •    steuerbegünstigte Zwecke
    •    zuständiges Finanzamt
    •    Datum des letzten Bescheides (Körperschaftsteuerbescheid, Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO)
    •    Bankverbindung

Diese Daten der Körperschaft werden online öffentlich einsehbar sein, so dass sich Spender vor geplanten Spenden über den Status des Spendenempfängers informieren können. Das Register wird fortlaufend aktualisiert, Änderungen müssen von den Finanzbehörden dem BZSt unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich erfolgt ein Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.

Nach dem Jahreswechsel empfiehlt es sich für jede spendenempfangende Organisation, die eigenen Daten im Register zu kontrollieren.

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