Neuerungen 2021

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Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet einige Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht und hinsichtlich des steuerlichen Spendenabzugs. Es wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 3096). Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

 

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf EUR 3.000

Der sog. Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von EUR 2.400 auf EUR 3.000 jährlich erhöht. Das bedeutet, dass Personen, die nebenberuflich bestimmte Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation ausüben, daraus Einnahmen bis zu EUR 3.000 jährlich steuerfrei erzielen dürfen (§ 3 Nr. 26 EStG). Das gilt für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten oder auch nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen.

 

Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf EUR 840

Einnahmen aus allen sonstigen Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, bleiben ab 2021 bis zu EUR 840 jährlich steuerfrei (vorher: EUR 720, § 3 Nummer 26a EStG). Das können zum Beispiel pauschale Aufwandsvergütungen für Vorstandmitglieder sein. Zu beachten ist aber weiterhin, dass die Satzung die Vergütung von Vorstandstätigkeiten grundsätzlich erlauben muss; anderenfalls liegt eine nichtsatzungsgemäße Mittelfehlverwendung vor.

 

Erhöhung der Freigrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf EUR 45.000

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind grundsätzlich auch für gemeinnützige Einrichtungen körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Wenn jedoch die Bruttoumsätze (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr die Freigrenze von EUR 45.000 nicht übersteigen, bleiben die Gewinne körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO). Die Freigrenze wurde für Zeiträume ab 2021 von vormals EUR 35.000 erhöht. Auf diese Weise werden gemeinnützige Organisationen entlastet, die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Bruttoumsätzen im Bereich zwischen EUR 35.000 und EUR 45.000 im Jahr haben. Zu beachten ist, dass es sich um eine Freigrenze (und keinen Freibetrag) handelt: Wenn sie überschritten wird, führt das zur vollen Steuerpflicht des Gewinns aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, nicht etwa anteilig.

 

Aufhebung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften

Kleine gemeinnützige Körperschaften werden künftig vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Die Erleichterung betrifft Körperschaften mit Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000. Der Gesetzgeber hat versäumt, klar zu definieren, ob Brutto- oder Nettoeinnahmen gemeint sind (also inkl. oder exkl. Umsatzsteuer). Die genaue Auslegung bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass hier – anders als bei der Freigrenze für Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auf die Gesamteinnahmen der Körperschaft aus allen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) abzustellen ist. (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Alle übrigen gemeinnützigen Körperschaften müssen weiterhin alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Wirtschaftsjahren für satzungsmäßige Zwecke verwenden oder in gesetzlich zulässige Rücklagen einstellen.

 

Aufnahme neuer gemeinnütziger Zwecke

Die Zwecke, die ein Verein oder eine andere Körperschaft verfolgen muss, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden zu können, sind in § 52 AO aufgelistet. Der Katalog wurde um folgende Zwecke erweitert:

  • Klimaschutz
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Ortsverschönerung
  • Freifunk (gemeint ist: Aufbau und Betrieb lokaler freier Funknetze)
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten

 

Vereinfachter Spendenabzug bis zu EUR 300

Für Spenden bis EUR 300 (bisher: EUR 200) reicht ab 2021 als Nachweis zur steuerlichen Abziehbarkeit ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. Kontoauszug). Für alle höheren Spenden benötigt man eine Spendenbescheinigung der gemeinnützigen Körperschaft, an die die Spende geleistet wurde (§ 50 EStDV).

 

Ergänzung des Katalogs an möglichen Zweckbetrieben

Die Liste möglicher Zweckbetriebe wurde um folgende Zweckbetriebe ergänzt (§ 68 AO):

  • Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen
  • Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen

 

Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften

Bisher musste die Einsammlung von Spenden und anderen Mitteln für eine andere gemeinnützige Körperschaft (z. B. bei sog. Fördervereinen) explizit durch die Satzung erlaubt sein. Nunmehr wurde das vereinfacht. Nur wenn der ausschließliche Zweck die Einsammlung und Weitergabe von Mitteln an eine andere Körperschaft ist, muss das als Satzungszweck benannt werden (§ 58 AO).

Im Übrigen genießt die weitergebende Körperschaft Vertrauensschutz für ihre Annahme, dass die empfangende Körperschaft gemeinnützig und die Mittelweitergabe an sie demnach zulässig ist, wenn sie sich vor der Mittelweitergabe den letzten Körperschaftsteuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid der empfangenen gemeinnützigen Körperschaft vorlegen lässt und dieser nicht älter als 5 Jahre ist. Alternativ ist die Vorlage eines Feststellungsbescheids über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO, der nicht älter als 3 Jahre ist, möglich, wenn noch kein Körperschaftsteuerbescheid bzw. Freistellungsbescheid erteilt wurde (§ 58a AO). Kein Vertrauensschutz besteht, wenn die weitergebende Körperschaft wusste, dass die vorgelegten Bescheide falsch sind oder es als grob fahrlässig anzusehen ist, dass sie es nicht wusste. Ebenfalls ist sie nicht geschützt, wenn sie selbst veranlasst, dass die empfangende Körperschaft die Mittel für nichtbegünstigte Zwecke verwendet.

 

Erweiterung des Zwecks des Feststellungsbescheids nach § 60a AO

Bei neu gegründeten gemeinnützigen Organisationen wird zunächst überprüft, ob die Satzung den steuerlichen Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht, und daraufhin ein Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erteilt. Die übrige Prüfung des Finanzamtes, nämlich ob die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation sowie die Mittelverwendung den steuerlichen Anforderungen entspricht, erfolgte bisher immer erst im Nachhinein nach Abschluss eines Veranlagungszeitraums, oft erst im Drei-Jahres-Turnus. Nunmehr werden seitens des Finanzamtes etwaige Erkenntnisse, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, bereits bei Erteilung des Bescheids nach § 60a AO, also im Vorhinein, berücksichtigt und der Bescheid daraufhin verwehrt oder aufgehoben. Missbräuchliche Gestaltungen sollen damit bereits frühzeitig verhindert werden können. Es steht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig bei einem (Erst-)Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Organisation nicht nur die Satzung, sondern nunmehr auch eine Schilderung der geplanten Vorhaben anfordern wird.

 

Erleichterungen der Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften

Bisher war es steuerlich oftmals ein Problem, wenn Arbeitsprozesse arbeitsteilig auf mehrere Körperschaften aufgeteilt wurden. Das war zumindest dann der Fall, wenn eine davon nicht mehr selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke (sondern nur indirekt über die andere Körperschaft) verfolgt. Sie konnte dann nicht gemeinnützig sein sondern war steuerpflichtig. Ein gern bemühtes Beispiel hierfür ist die Krankenhauswäscherei, die in einer separaten GmbH organisiert ist. Da diese GmbH keine originär steuerbegünstigten Tätigkeiten erbringt, konnte sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Nunmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller beteiligten Organisationen an, wenn sie planmäßig zusammenwirken. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Vorschrift auslegen wird und was sie genau unter „planmäßigem Zusammenwirken“ verstehen wird. Sicherlich werden entsprechende Gestaltungen beratungsintensiv bleiben.

 

Gemeinnützige Holdingstrukturen werden ermöglicht

Bisher konnte eine Gesellschaft, die nur Anteile an gemeinnützigen Körperschaften hält, nicht selbst gemeinnützig sein. Das wird nunmehr anders. Holdingstrukturen werden damit ermöglicht; auch die Holding, die nur die Anteile an den gemeinnützigen Tochtergesellschaften hält, kann grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden. Auch hierzu bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue gesetzliche Möglichkeit auslegen wird.

 

Schaffung eines sog. Zuwendungsempfängerregisters ab 2024

Ab 2024 sollen alle steuerbefreiten gemeinnützigen Körperschaften, egal ob Vereine, Stiftungen, GmbH oder andere Körperschaften, in einem zentralen, öffentlich zugänglichen Register beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst werden. Damit soll mehr Transparenz im Bereich der Gemeinnützigkeit geschaffen werden. Einsehbar sollen Name und Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke, das zuständige Finanzamt, das Datum des letzten Freistellungs- beziehungsweise Feststellungsbescheides und die Bankverbindung der gemeinnützigen Körperschaft sein. Es soll die Rechtssicherheit verbessern und Spendern helfen, sich über gemeinnützige Organisationen zu informieren. Außerdem soll das Register für eine schon lange angedachte digitale Ausstellung von Spendenbescheinigungen genutzt werden können.

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